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NÖ Seuchenvorsorgeabgabe


Für das für ein Grundstück im Magistratsbereich der Stadt Krems an der Donau zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten. Abgabepflichtig ist der Grundstückseigentümer.


Dieses Gesetz regelt in Niederösterreich die Sammlung und Entsorgung von tierischen Abfallprodukten sowie die Vorsorge im Humanbereich. Anlässlich des Auftretens verschiedener Tierseuchen wie zum Beispiel der Maul- und Klauenseuche, BSE (Rinderwahn) oder der Vogelgrippe wurde von Seiten der Europäischen Union 2002 eine Verordnung mit Hygienevorschriften für "nicht für den menschlichen Verzehr geeignete tierische Nebenprodukte" erlassen. Diese Verordnung regelt Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsvorschriften für tierische Nebenprodukte.
Im wesentlichen bedeutet die EU-Regelung nichts anderes als die dramatische Verteuerung der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten (Kadaver, tierische Abfälle), die früher zu Tiermehl verarbeitet wurden und wieder an Tiere verfüttert werden durften. Die Verfütterung ist nun nicht mehr erlaubt - als Alternative dazu wird jetzt Tiermehl in entsprechenden Verfeuerungsanlagen verbrannt.

Die NÖ Seuchenvorsorgeabgabe ist eine Landesabgabe, daher sind die Gemeinden dazu verpflichtet, die eingehobenen Abgaben mit dem Amt der NÖ Landesregierung vierteljährlich abzurechnen.

Höhe der Seuchenvorsorgeabgabe ab 1.1.2011

Als Basis für die Berechnung der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe wird das Restmüllbehältervolumen herangezogen.

Der Hebesatz beträgt für
  • ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter EUR 13,50
  • jede weiteren angefangenen 1.000 Liter EUR 4,00

    und wird nach dem Verbraucherpreisindex angepasst. Ändert sich der Hebesatz wird er im Landesgesetzblatt kundgemacht.

    NÖ Seuchenvorsorge LGBL 3620